Versicherte

Zusatzbeitrag für Arbeitgeber

Seit Januar 2009 dürfen die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland einen Zusatzbeitrag erheben, sofern deren Haushalt nicht mehr gedeckt ist. Versicherte der betroffenen Krankenversicherungen sind verpflichtet diesen Zusatzbeitrag zu leisten, ansonsten drohen Strafen. Anders als bei den herkömmlichen Krankenkassenbeiträgen müssen Arbeitgeber keinen Anteil an den Zusatzbeiträgen tragen. Sie haben lediglich die Aufgabe zu prüfen, ob ein Angestellter das Recht auf einen Sozialausgleich hat und müssen diesen gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführen.

Eckdaten Zusatzbeitrag

Durch die Zusatzbeiträge soll der Finanzbedarf der Krankenkassen gedeckt werden, welche mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln nicht zurecht kommen. Der Zusatzbeitrag darf in unbegrenzter Höhe erhoben werden. Geringverdiener erhalten daher finanzielle Unterstützung durch einen Sozialausgleich. Einig Versicherten sind zudem gänzlich vom Zusatzbeitrag befreit.

Zahlungspflichtige

Laut Gesetz müssen seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr alle beitragspflichtigen Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag zahlen, dazu zählen beispielsweise Hartz-IV Empfänger oder Studenten. Ausgenommen von Zusatzbeiträgen sind zudem Familienversicherte, Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Ebenso behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende, Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr sowie Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

Arbeitgeberanteil

Normalerweise trägt der Arbeitgeber 50 Prozent der Versicherungskosten des Arbeitnehmers. Bei den Zusatzbeiträgen gelten jedoch andere Regelungen: Hier beteiligen sich weder Arbeitgeber noch andere Sozialleistungsträger, wie die Rentenversicherung an den Zusatzbeiträgen. Versicherungsnehmer müssen die zusätzlichen Beiträge daher in der Regel völlig selbstständig tragen.

Sozialausgleich

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ein Angestellter Anspruch auf einen Sozialausgleich hat. Diese Berechtigung besteht, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent über dem beitragspflichtigen Einkommen liegt. Für die Durchführung des Sozialausgleichs kürzt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag des Angestellten um die entsprechende Summe und stockt den Lohn um diesen Betrag auf. Der Sozialausgleich funktioniert somit automatisch über den Arbeitgeber. Ein extra Antrag seitens des Arbeitnehmers ist nicht notwendig