Versicherte

Zusatzbeitrag für Arbeitslose

Für Bezieher von Arbeitslosengeld gelten verschiedene Regelungen. Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitslosengeld I (Alg I) und Arbeitslosengeld II (Alg II). Letzteres ist Bestandteil des „Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und wird daher umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet. Der Anspruch auf diese Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeitslosigkeit gebunden. Alg II kann auch ergänzend zu einem geringen Einkommen bezogen werden.

Arbeitslosengeld (Alg I)

Menschen, die Arbeit suchen und durch vorherige Beschäftigungen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, beziehen Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach einem Tagessatz abhängig vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der vergangenen 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Auch hier ergibt sich dann ein „Bruttoverdienst“, der wiederum um Lohnsteuer, Solidarzuschlag und Sozialversicherungsbeitrag verringert wird. Letzterer beträgt pauschal 21 Prozent und beinhaltet auch die Krankenversicherung. Daher gilt für Bezieher von Alg I, dass der Zusatzbeitrag selbständig zu tragen ist. Jedoch haben diese Versicherten Anspruch auf einen Sozialausgleich, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent über dem Bruttoeinkommen liegt. Dieser Sozialausgleich wird von der Agentur für Arbeit durchgeführt.

Arbeitslosengeld II durch "Hartz IV"

Das Gesetz sieht vor, dass Hartz IV Empfänger keinen Zusatzbeitrag zahlen müssen. Für sie werden die Zusatzbeiträge vom Staat durch Steuermittel getragen und direkt an die jeweilige Krankenkassen abgeführt.

Vor der Gesundheitsreform hatten auch Hartz-IV Empfänger den Zusatzbeitrag grundsätzlich allein zu tragen. Es existierte lediglich eine Härtefallregelung, durch die Empfänger von Alg II den Zusatzbeitrag erstattet bekamen, sofern ein Wechsel der Krankenkasse Einbußen bei Leistungen oder Hilfsmitteln beinhaltet hätte.