Versicherte

Zusatzbeitrag für freiwillig Versicherte

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit Juli 2009 einen Zusatzbeitrag erheben, sofern deren Finanzbedarf durch den Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Laut Gesetz müssen alle beitragspflichtigen Versicherten der betroffenen Krankenversicherung den Beitrag zahlen, dazu gehören auch freiwillig Versicherte. Aufgrund deren Einkommens- beziehungsweise Berufsstatus sind diese Versicherten besonders betroffen, denn sie zahlen relativ hohe Zusatzbeiträge.

Zahlungspflichtige

Erhebt eine gesetzliche Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag, müssen grundsätzlich alle Versicherten, die einen Beitrag bei dieser Krankenkasse zahlen, dieser Forderung nachkommen. Ansonsten drohen Strafen. Ausnahmen gelten lediglich für kostenlos mitversicherte Mitglieder der Familienversicherung.

Höhe des Zusatzbeiträge

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe erheben. Bis einschließlich 2010 waren die Zusatzbeiträge begrenzt. Die Krankenkassen durften maximal ein Prozent des Bruttoeinkommens, bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Zusatzbeitrag oder eine Pauschalsumme von maximal acht Euro im Monat zu erheben. Da aber Kostensteigerungen in der gesetzlichen Krankenkasse künftig vorwiegend durch Zusatzbeiträge ausgeglichen werden sollen, wurde die Begrenzung der Zusatzbeiträge aufgehoben.

Durch die Gesundheitsreform sind die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung besonders für viele freiwillig Versicherte erheblich angestiegen. Freiwillig Versicherte verfügen häufig über ein hohes Einkommen. Durch die Festlegung des Einheitsbeitrages auf 15,5 Prozent zahlen diese gesetzlichen Mitglieder bis zu 592,88 Euro monatlich an Krankenversicherungskosten. Erhebt der gesetzliche Versicherer zudem einen prozentualen Zusatzbeitrag, so werden Versicherte mit hohem Einkommen stark belastet, denn dieser Zusatzbeitrag wird abhängig vom Einkommen eines Versicherten berechnet. 

Sonderkündigungsrecht nutzen

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so haben Versicherte ein Recht zur Sonderkündigung mit welchem sie die Krankenkasse außerordentlichen kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung wechseln können. Freiwillig Versicherte haben hier nicht nur die Möglichkeit eine andere Krankenkasse auszuwählen, sondern können auch ohne weiteres in eine private Krankenversicherung eintreten. Versicherte sollten jedoch beachten, dass die außerordentliche Kündigung spätestens bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen muss. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. In dieser Zeit muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden.