Versicherte

Rechte und Pflichten des Versicherten

Mit Einführung der Zusatzbeiträge hat der Versicherte eine Reihe an Rechten und Pflichten vom Gesetzgeber bekommen. Eine Übersicht, was sich alles geändert hat, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Sonderkündigungsrecht

Das Wichtigste, was ein Versicherter beachten sollte, wenn er einen Bescheid von seiner Versicherung zu einem zu zahlenden Zusatzbeitrag erhält, ist sein Sonderkündigungsrecht. Auf dieses muss man auch von der Krankenkasse in dem Bescheid hingewiesen werden. Die Mitteilung muss außerdem mit einer Frist von einem Monat vor der ersten Fälligkeit eintreffen. Und der Zusatzbeitrag und dessen Höhe müssen in der Satzung der Versicherung festgesetzt sein. Außerdem sollte der Versicherte prüfen, ob die Höhe angemessen ist. Möchte man diesen Beitrag jedoch nicht zahlen, so kann man das Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen.

Verhinderung des Wechsels durch Prämie

Möchte ein Mitglied sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, so ist es der Krankenkasse nicht erlaubt, das Mitglied mit einer Prämie zu halten. Dies könnte den Anschein erwecken, dass doch genügend Gelder in der Kasse der Versicherung vorhanden sind, und somit müsste sie keinen Zusatzbeitrag erheben.

Recht auf Widerspruch

Grundsätzlich kann jeder Versicherte Widerspruch gegen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser verspricht jedoch wenig Erfolg. Richtet sich der Widerspruch gegen die Berechnung des Beitrages, so muss die Krankenkasse dies prüfen und einem Widerspruchsausschuss vorlegen.

Pflicht zu zahlen

Bekommt man die Aufforderung einen Zusatzbeitrag zu leisten, so muss man diesen fristgerecht zahlen, wenn man sein Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch nimmt. Leistet man den Zusatzbeitrag sechs Monate in Folge nicht, wird ein Säumniszuschlag von drei Zusatzbeiträgen oder mindestens 20 Euro fällig. Zudem entfällt der Anspruch auf Sozialausgleich bis die fällige Summe abgeleistet wurde.

Kein Recht auf zusätzliche Leistungen

Der Zusatzbeitrag berechtigt nicht dazu, weitere Leistungen von der Krankenkasse zu fordern. Der Zusatzbeitrag darf lediglich das Ausgabendefizit einer Krankenkasse decken, das durch die bereits bestehenden Leistungen entstanden ist. Zahlt man also einen Zusatzbeitrag, so hat man kein Recht auf höhere Leistungen. Allerdings darf bei Nichtzahlung der Versicherungsschutz nicht gestrichen werden.