Versicherte
Zusatzbeitrag im Bundesfreiwilligendienst
Der Zusatzbeitrag muss von Personen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) nicht gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese einer gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet sind oder der Staat für ihre medizinischen Behandlungen aufkommt. Die gleiche Regelung galt ebenso für ehemalige Weh- und Zivildienstleistende. Auch Personen im freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder ähnlichen Freiwilligendiensten müssen keine Zusatzbeiträge zahlen.
Zivildienstleistende sind pflichtversichert
Personen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes einen Zivildienst absolvieren, sind aufgrund ihres geringen Einkommens während dieser Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Gleiches gilt für Personen in einem freiwilligen Sozialen Jahr oder anderen Freiwilligendiensten. Wehrdienstleistende unterliegen einer besonderen Fürsorgepflicht und erhalten während ihrer Dienstzeit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Regelungen zur Familienversicherung während der Dienstzeit
Zusätzlich gilt zu beachten, dass sich Personen im Bundesfreiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung ihrer Eltern versichern lassen können. Werden jedoch die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, etwa weil beide Eltern privat versichert sind, muss eine eigenständige gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei freiwilligen Wehrdienstleistenden kann die Familienversicherung während der Dienstzeit ruhen und später wieder aufgenommen werden. Zum Beispiel, wenn der Dienstleistende nach der Wehrzeit ein Studium aufnimmt und dann wieder in die Familienversicherung rutscht.
Kein Zusatzbeitrag im Bundesfreiwilligendienst und im FSJ
Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit. Das gilt sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert sind, als auch für eigenständig Versicherte. Grund dafür ist ein Gesetz, wonach Beschäftigte, deren Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein vom Arbeitgeber getragen wird, von den Zusatzbeiträgen ausgenommen sind. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres.