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Befreiung vom Zusatzbeitrag

Nicht jedes Mitglied einer Krankenkasse ist verpflichtet den Zusatzbeitrag zu zahlen. Versicherten sind von den Zusatzbeiträgen befreit, dazu gehören unter anderem Empfänger von Elterngeld. Für Empfänger von Hartz-IV gilt seit 2011 eine eigene Regelung. Für sie werden die zusätzlichen Beiträge aus Steuermitteln finanziert und direkt an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.

Neuregelung durch Gesundheitsreform

Vor der Gesundheitsreform hatte das Grundsicherungs- oder Sozialamt den Zusatzbeitrag lediglich für Rentner mit Grundsicherung sowie Sozialhilfeempfänger und Heimbewohner mit ergänzender Sozialhilfe übernommen. Alle weiteren Versicherten mussten die Zusatzbeiträge grundsätzlich selbst zahlen. Nur für Hartz-IV Empfänger gab es eine Härtefallregelung, wodurch die zusätzlichen Kosten durch die Arbeitsagentur übernommen wurden.

Diese Sonderregelung galt jedoch nur, sofern ein Wechsel der Krankenkasse einen erheblichen Nachteil zur Folge gehabt hätte (beispielsweise wenn ein Rollstuhl zurückgegeben werden musste oder bestimmte Pflege- oder Beratungsangebote nicht mehr wahrgenommen werden konnten). Innerhalb der letzten Gesundheitsreform wurde jedoch beschlossen, einige Personengruppen vom Zusatzbeitrag gänzlich zu befreien, damit diese finanziell nicht überlastet werden.

Folgende Versicherte sind von der Zahlung befreit:

Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Ebenso behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende, Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr sowie Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

Empfänger von Arbeitslosengeld

Empfänger von Arbeitslosengeld I sind vom Zusatzbeitrag nicht vollständig befreit. Sie haben Anspruch auf den Sozialausgleich, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag um zwei Prozent über dem beitragspflichtigen Einkommen liegt. Der Sozialausgleich wird von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlen je nach Satzung der jeweiligen Krankenkasse unterschiedliche Zusatzbeiträge.