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Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Empfänger
Hartz-IV Empfänger müssen den Zusatzbeitrag durch die neue Gesundheitsreform seit 1. Januar 2011 nicht mehr selbst zahlen. Dieser wird durch den Gesundheitsfonds bereitgestellt und direkt an die entsprechende Krankenkasse abgeführt (§ 251 Abs. 6 SGB V) . Zwar steht im Gesetz, dass der Zusatzbeitrag auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) weiterhin gilt, allerdings nur der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Zahlen müssen sie diesen allerdings nicht selbst. Wer in der Familienversicherung Hartz IV bezieht, zahlt ohnehin keine Zusatzbeiträge.
Satzung der Krankenkasse beachten
Allerdings kann es vorkommen, dass der Zusatzbeitrag der Krankenkasse höher liegt als der durchschnittliche Zusatzbeitrag. In diesem Fall geht der Krankenkasse Geld verloren, weil Sie nur den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aus dem Fonds als Ausgleich bekommt. Die Krankenkasse kann diesen Verlust ausgleichen, indem sie in ihrer Satzung festlegt, dass Mitglieder mit Hartz IV die Differenz bezahlen müssen (§ 242 Abs. 4 SGB V).
Ein Beispiel
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 3 Euro
Zusatzbeitrag der Krankenkasse: 8 Euro
Geld, das die Kasse aus dem Fonds erhält: 3 Euro
Differenz: 5 Euro
Diese Differenz von fünf Euro kann die Krankenkasse im vorliegenden Beispiel per Satzung von den Mitgliedern mit Alg II explizit einfordern. Ansonsten hat sie einen Verlust von fünf Euro je Monat und Mitglied mit Anspruch auf Alg II zu verzeichnen. Zum Jahresbeginn haben daher einige Krankenkassen ihre Satzung entsprechend geändert:
| Krankenkasse | normaler Zusatzbeitrag | Zusatzbeitrag bei Hartz IV |
|---|---|---|
| DAK Gesundheit | 8 € | 8 € |
| BKK advita | 6,5 € | 6,5 € |
| Deutsche BKK | 8 € | 8 € |
| BKK Publik | 8 € | 8 € |
| BKK Phoenix | 8 € | 0 € |
| BKK Merck | 8 € | 0 € |
| BKK Hoesch | 15 € | 15 € |
Letzte Änderung am 01.01.2012
Alte Regelung zum Zusatzbeitrag bis 2010
Vor der Gesundheitsreform mussten Empfänger von Arbeitslosengeld II entweder zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge wechseln oder den Zusatzbeitrag selbst zahlen. Es existierte lediglich eine Härtefallregelung, wodurch Hartz-IV Empfänger im Ausnahmefall den Zusatzbeitrag erstattet bekamen. So wurde der zusätzliche Beitrag beispielsweise übernommen, sofern eine Mitgliedschaft bei speziellen Behandlungsprogrammen oder besonderen Versorgungsformen bestand, die durch einen Wechsel der Krankenkasse weggefallen wären.
Kein Zusatzbeitrag für Empfänger von Hartz IV
Die Regierung war vor der Befreiung von Hartz-IV Empfängern zunehmend unter Druck geraten. Kritiker forderten entweder den Hartz-IV-Satz zu erhöhen oder die Zusatzbeiträge für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gänzlich zu streichen. Zunächst hatte das Bundesarbeitsministerium die Jobcenter angewiesen, die Härtefallregelung so großzügig wie möglich auszunutzen. Mit der Gesundheitsreform wurde der Zusatzbeitrag für Hartz-IV Empfänger per Gesetzgebung de facto abgeschafft. Die Zusatzbeiträge für diese Versicherten werden nun aus Steuermitteln finanziert und durch den Gesundheitsfonds direkt an die Krankenkasse übersandt.