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Säumniszuschlag für Zusatzbeitrag
Künftig sollen Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht zahlen, härter bestraft werden. Bisher hatten die Krankenkassen nur die Möglichkeit säumige Zahler abzumahnen. Strafgelder oder Leistungskürzungen durften jedoch nicht festgelegt werden. Durch die Gesundheitsreform müssen Zahlungsverweigerer ab 2011 jedoch mit härteren Sanktionen rechnen. Für sie wird ein Säumnisaufschlag von mindestens 20 Euro fällig. Zudem entfällt der Anspruch auf Sozialausgleich bis die ausstehenden Zahlungen beglichen wurden.
Härtere Strafen bei Zahlungsverweigerung
Mit Inkraftreten der neuen Gesundheitsreform müssen gesetzlich Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, mit härteren Strafen rechnen. Versäumt ein gesetzliches Mitglied mindestens sechs Monate lang die Zahlung der Zusatzbeiträge so hat er einen Verspätungsaufschlag in Höhe von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro zu leisten. Außerdem entfällt der Anspruch auf den Sozialausgleich bis die fällige Summe abgeleistet wurde. Betroffene Versicherte erhalten somit keine finanzielle Unterstützung mehr, sofern deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Sie müssen alle Kosten vollständig alleine tragen.
Hintergründe für Säumniszuschlag
Hintergrund für die härteren Bestrafungen ist laut Regierung die geringe Zahlungsmoral der Versicherten. So sollen bei einigen Krankenkassen nach Einführung bis zu 30 Prozent der Mitglieder abgewandert sein. Der Zusatzbeitrag wird im Gesundheitswesen jedoch auch in Zukunft eine wichtige Rolle einnehmen. So sollen Kostensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich durch Zusatzbeiträge ausgeglichen werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Versicherte den Zusatzbeitrag pünktlich und vollständig zahlen.
Bisher hatten die gesetzlichen Krankenversicherungen nur die Möglichkeit Zahlungsverweigerer schriftlich und telefonisch abzumahnen. Theoretisch konnten die Kassen auch die entsprechende Summe bei den betroffenen Versicherten einpfänden, jedoch lohnte sich dies aufgrund zahlreicher Zusatz- und Verwaltungskosten oftmals nicht. Mit steigenden Zusatzbeiträgen werde laut Regierung den Krankenkassen jedoch mehr daran liegen, entsprechende Mahn- beziehungsweise Inkassoverfahren einzuleiten.
Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die den Zusatzbeitrag ihrer Krankenversicherung nicht akzeptieren möchten, haben weiterhin ein Sonderkündigungsrecht, wodurch sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln können. Demnach gilt eine besondere, verkürzte Kündigungsfrist von in der Regel einem anstatt sonst zwei Monaten ab der erstmaligen Ankündigung des Zusatzbeitrages beziehungsweise der Erhöhung der Zusatzbeiträge. Letzte Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechtes ist die erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrags oder das Wirksamwerden einer Erhöhung des Zusatzbeitrages. Der Versicherte bleibt allerdings die üblichen zwei Monate in der alten Krankenkasse. Während dieser Zeit muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden.