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Sonderkündigung nach Zusatzbeitrag
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben das Recht auf eine Sonderkündigung, sofern die Kasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erhebt beziehungsweise einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Dabei handelt es sich um einen einfachen und formlosen Vorgang, bei dem allerdings bestimmte Aspekte und Fristen berücksichtigt werden müssen. Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn die Krankenkasse im Folgejahr den Zusatzbeitrag in unveränderter Höhe erhebt.
Schriftliche Sonderkündigung
Wichtig ist, die Sonderkündigung zügig auszusprechen, denn sie ist an bestimmte Fristen gebunden. Die Sonderkündigung muss vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags bei der Krankenkasse schriftlich vorliegen. Wie bei einem regulären Wechsel verlässt der Versicherte nicht sofort die Kasse, sondern bleibt noch bis Ende des übernächsten Monats Mitglied, ist allerdings ausdrücklich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreit. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, muss sich der Versicherte zudem eine neue Kasse suchen. Die Sonderkündigung im Zuge eines Zusatzbeitrags ist somit auch als Element des Wettbewerbs unter den Krankenkassen gedacht.
Anrecht für alle Versicherten
Von der Sonderkündigung können fast alle Versicherten Gebrauch machen, unabhängig von ihrem sozialen Status oder der Mitgliedschaft in der Versicherung. Selbst wer kürzlich in die Kasse gewechselt ist, die nun einen Zusatzbeitrag erhebt, kann sie wieder verlassen. Die übliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten gilt hier nicht. Auch Arbeitslose, deren Beiträge von der Arbeitsagentur getragen werden, haben das Recht auf eine Sonderkündigung. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben.
Formloses Schreiben genügt
Das Kündigungsschreiben kann formlos gehalten werden. Neben den persönlichen Daten (Geburtsdatum nicht vergessen!) und der Versicherungsnummer sollte allerdings auf das Recht auf Sonderkündigung gemäß „§175 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch“ Bezug genommen werden. Zeitlich kann man entweder das Datum am Ende des übernächsten Monats angeben, oder auf den nächst möglichen Zeitpunkt verweisen.
Informationspflicht der Krankenkasse
Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten spätestens einen Monat vor der Erhebung des Zusatzbeitrages zu informieren. Dies kann persönlich, aber auch über die Mitgliederzeitschrift erfolgen. Kommt die Krankenkasse dieser Pflicht nicht pünktlich nach, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum zum Einreichen der Sonderkündigung.