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Sozialausgleich zur Krankenkasse

Durch die neue Gesundheitsreform können gesetzliche Krankenkassen künftig Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe erheben. Um Geringverdiener jedoch finanziell nicht zu überfordern, wird eine Überforderungsklausel eingeführt, welche diesen Versicherten einen Sozialausgleich garantiert. Der Sozialausgleich wird automatisch durch den Arbeitgeber beziehungsweise Rententräger durchgeführt, sodass berechtigte Versicherte keinen Antrag stellen müssen. Darüber hinaus gelten für einige Personengruppen besondere Regelungen in Bezug auf den Sozialausgleich.

So funktioniert der Sozialausgleich ab 2011

Für gesetzlich Versicherte mit niedrigem Einkommen wird künftig die sogenannte Überforderungsklausel eingeführt. Diese Klausel besagt, dass ein Versicherter einen Sozialausgleich erhält, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht. Der Sozialausgleich übernimmt die Differenz. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich im Herbst durch den Bundesschätzerkreis auf Grundlade der Finanzlage im Gesundheitsfonds und der erwarteten Einnahmensituation der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Anspruch haben auch Mitglieder von Krankenkassen ohne Zusatzbeitrag!

Um Kosten und Bürokratie zu sparen, wird der Sozialausgleich automatisch durch den Arbeitgeber beziehungsweise Rententräger durchgeführt, sodass kein extra Antrag gestellt werden muss. Hat ein Versicherter Anspruch auf Sozialausgleich, so kürzt der Arbeitgeber oder Rententräger den Krankenversicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers um die entsprechende Summe und zahlt diese an den Versicherten aus. Die Mindereinnahmen für den Gesundheitsfonds werden durch Steuermittel finanziert. 

Sonderregelungen

Für Versicherte mit mehreren Einkommensquellen gelten in Bezug auf den Sozialausgleich Sonderregelungen. Hier prüft die Krankenkasse zunächst die Berechtigung auf einen Sozialausgleich und informiert die zuständigen Träger über das Ergebnis (Einkommensprüfung). Zuständig für den Sozialausgleich ist dann immer die Quelle der Haupterwerbstätigkeit. Für Rentner, die mehr als 260 Euro monatlich an gesetzlicher Rente erhalten, wird der Sozialausgleich stets durch den Rententräger durchgeführt. Für freiwillig Versicherte wird der Sozialausgleich hingegen von der Krankenkasse übernommen.

Rechenbeispiel für Sozialausgleich

Betrag
Monatliches Nettoeinkommen  1.000 € 
durchschnittlicher Zusatzbeitrag  25 € 
Belastungsgrenze (2 % des Einkommens)  20 € 
Zusatzbeitrag der Krankenkasse  30 € 
Anspruch auf Sozialausgleich  5 € (25 € - 20 €) 
Tatsächlich gezahlter Zusatzbeitrag  25 € 

Befreiung vom Zusatzbeitrag

Neben dem Anspruch auf Sozialausgleich für Geringverdiener werden einige Personengruppen künftig gänzlich vom Zusatzbeitrag befreit sein. Zu diesen Versicherten gehören:

  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Wehr-und Zivildienstleistende
  • Auszubildende
  • Minijobber
  • Menschen mit Behinderung

Für Empfänger von Arbeitslosengeld I und II gelten besondere Regelungen. Alg-II-Bezieher haben Anspruch auf einen Sozialausgleich, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent über dem beitragspflichtigen Nettoeinkommen liegt. Dieser Sozialausgleich wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Für Hartz-IV-Empfänger müssen die möglicherweise einen Teil des Zusatzbeitrags zahlen. Dies ist von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse abhängig.